Mängelrecht im Einkauf: Vertrags- und Haftungsfragen im Fokus
Bei der Online-Veranstaltung der BME-Region Pfalz/Rhein-Neckar am 9. April 2025 beleuchtete Claudia Zwilling-Pinna wichtige rechtliche Aspekte des Einkaufsrechts im B2B-Bereich sowie rechtliche Fallstricke im Umgang mit mangelhaften Lieferungen.
Dabei ging sie auch auf Vertragspflichten bei Kaufverträgen ein, bei denen Lieferant und Hersteller nicht identisch sind. Claudia Zwilling-Pinna verdeutlichte in ihrem Vortrag, wie wichtig ein solides rechtliches Fundament und klare Prozesse im Umgang mit Mängeln sind.
Erster Themenschwerpunkt waren Vertragspflichten bei Kaufverträgen. Insbesondere bei B2B-Verträgen nach BGB/HGB gibt es eine Reihe kritischer Punkte für Käufer. Sie betreffen u.a. den Gefahrübergang bei einem Versendungskauf, Wartungen sowie Anpassungen auf individuelle Bedarfe des Käufers. Bei den Folgen auftretender Mängel muss der Käufer davon ausgehen, dass weitgehende Entlastungsmöglichkeiten bestehen und weder der Verkäufer und seine Vorlieferanten eine Herstellpflicht haben. Im Fall von Werklieferungsverträgen ist der Käufer hingegen in einer besseren Position, auch gegenüber Dritten.
Bei mangelhafter Lieferung ist eine formgerechte und fristgerechte Mängelrüge entscheidend, um Ansprüche zu sichern – auch im Hinblick auf § 377 HGB. Dabei bestehen unterschiedliche Anforderungen je nach Unternehmensbereich (Einkauf vs. Qualitätswesen). Wird eine Mängelrüge erhoben, sollte sie konkrete Informationen wie den Vertragsbezug, Art und Zeitpunkt der Mangelentdeckung, Auswirkungen, Fristsetzung sowie die Zurückbehaltung von Zahlungen beinhalten. Nur dann kann der Käufer effektiv Nachbesserung oder Schadenersatz verlangen.
Besonders kritisch sind Selbstnachbesserungen einer gelieferten Ware durch den Besteller oder Dritter zu sehen. Eine solche ist nur bei vorheriger Vereinbarung zulässig – andernfalls droht Verlust von Rechten.
Auch bei Verjährungsfristen und Fristwahrungen für die Unterbrechung laufender Verjährungsfristen ist einiges zu beachten. Im Regelfall beträgt die Frist bei beweglichen Sachen zwei Jahre ab Lieferung, kann aber bei Bauwerksbezug oder arglistigem Verschweigen verlängert sein. Eine Fristunterbrechung durch Verhandlungen oder die Anerkennung des Mangels ist jedoch möglich. Ein aktives Fristenmanagement sei für den Erhalt von Ansprüchen jedoch unerlässlich, so die Referentin.
Beim Abschluss von Kauf- und Werklieferungsverträgen sei – so das Fazit der Referentin – immer auf eine saubere Vertragsgestaltung, eine nachvollziehbare schriftliche Kommunikation und rechtzeitige und termingerechte Reaktionen auf Mängel zu achten. Der Einkauf spiele hier eine essentielle Rolle.
Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Veranstaltung können die Präsentation direkt bei der Referentin per Mail bestellen: zwilling-pinna@walter-rechtsanwaelte.de